Allgemeine Geschäftsbedingungen für die MINDflow Software (Enterprise Version)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Shape-Shift Studio GmbH für die Überlassung von Software (Miete)
I Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Shape-Shift Studio GmbH, Am Sandtorkai 27, 20457 Hamburg, (nachfolgend „Shape-Shift“ oder „wir“) und dem Kunden, soweit diese die Überlassung von Software betreffen.
- Unsere AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn wir haben deren Geltung ausdrücklich zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir eine Leistung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Unsere AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
II Bereitstellung der MINDflow Software
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Vertragsgegenstand
1.1. Gegenstand dieses Abschnitts II. ist die zeitlich befristete Überlassung der MINDflow Software zur Visualisierung, Analyse und Optimierung von Prozessen (nachfolgend die „Software“), sowie die zugehörige Anwendungsdokumentation (als über unsere Website unter https://docs.shape-shift.de/mindflow/ abrufbare Online-Dokumentation) (nachfolgend die „Anwendungsdokumentation“) (zusammen die „Vertragsgegenstände“), nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte. Vertragsgegenstand können darüber hinaus zusätzliche, kundenspezifische Module oder Plugins (nachfolgend „kundenspezifische Features“) sein.
1.2. Inhalt und Umfang der von Shape-Shift zu erbringenden Leistungen sowie der konkrete Leistungsumfang der Software ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und/oder aus dem Angebot.
1.3. Der Kunde erhält die Software als lauffähiges Programm im Object Code. Der Quellcode (Source Code) der Software ist nicht Teil der Vertragsgegenstände.
1.4. Mangels anderweitiger Abrede wird die Software in der zum Zeitpunkt der Lieferung aktuellen Fassung geliefert.
1.5. Für die Beschaffenheit der von Shape-Shift gelieferten Software ist die dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüberhinaus¬gehende Beschaffenheit der Software schuldet Shape-Shift nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der Software in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung von Shape-Shift, sowie deren Angestellten oder Vertriebspartner herleiten, es sei denn, Shape-Shift hat die darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich bestätigt.
1.6. Soweit Angestellte von Shape-Shift vor Vertragsschluss Garantien abgeben, sind diese nur wirksam, wenn sie durch unsere Geschäftsleitung ausdrücklich bestätigt werden.
1.7. Installations- und Konfigurationsleistungen sowie Beratungs- und Schulungsleistungen sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen und müssen gesondert beauftragt werden. -
Bereitstellung der Software
2.1. Shape-Shift stellt ab Vertragsbeginn die Anwendungsdokumentation und die Software dem Kunden als lauffähiges Programm (Object-Code) unter https://shape-shift.de/mindflow/downloads zum Download bereit. Die Software ist mittels Lizenzschlüssel geschützt. Der Kunde erhält den Lizenzschlüssel ausschließlich für die Nutzung der Software wie in den vorliegenden Lizenzbedingungen, dem Lizenzschein und der Dokumentation näher bestimmt.
2.2. Die Installation und die Inbetriebnahme der Software erfolgen selbständig durch den Kunden auf einem Endgerät seiner Wahl.
2.3. Für die Installation der Software verweist Shape-Shift auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Kunden vorhanden sein muss. Auf Wunsch des Kunden übernimmt Shape-Shift die Installation der Software auf Basis einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und der jeweils anwendbaren Preislisten. Die nachstehende Ziffer 3 dieser Bedingungen gilt entsprechend.
2.4. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden ist Shape-Shift nicht verantwortlich. -
Sonstige Leistungen
Weitere Leistungen durch Shape-Shift (z. B. Schulungen zur Nutzung der Software; Beratungsleistungen; individuelle Anpassungen) müssen gesondert und ausdrücklich vereinbart werden. Ist eine Vergütung im individuellen Auftrag nicht ausdrücklich vereinbart, werden solche weiteren Leistungen gegen Erstattung des nachgewiesenen Aufwandes zu den im Zeitpunkt der Beauftragung allgemein geltenden Preisen von Shape-Shift erbracht. -
Nutzungsumfang
4.1. Shape-Shift räumt dem Kunden ein weltweites, zeitlich auf die Vertragslaufzeit befristetes, einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen ein, soweit im Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Weitere Nutzungsrechte werden nicht eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht darf maximal für die Anzahl von Endgeräten ausgeübt werden, für die der Kunde die Vergütung gemäß Ziff. V.5 dieser Bedingungen entrichtet hat.
4.2. Der Kunde darf die Software nur zu den vertraglich vereinbarten Zwecken einsetzen. Die gewerbliche Weitervermietung ist untersagt.
4.3. Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
4.4. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor er selbst oder durch Dritte Fehler beseitigen lässt, gestattet der Kunde Shape-Shift zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.
4.5. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn Shape-Shift nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
4.6. Überlässt Shape-Shift dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Support Ergänzungen (z. B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (z. B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzen, unterliegen diese den Bestimmungen dieser AGB. Stellt Shape-Shift eine Neuauflage der Vertragsgegenstande zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesen Bedingungen auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Shape-Shift, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.
4.7. Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der Ziff. 4.3 und 4.4 (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet.
4.8. Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der Software durch nicht berechtigte Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine angemessene Vertragsstrafe, deren Höhe von Shape-Shift im billigen Ermessen bestimmt und im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft wird, zu bezahlen.“. Mit der Geltendmachung oder Entrichtung der Vertragsstrafe wird die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung oder eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadensersatzes gegenüber dem Kunden durch Shape-Shift nicht ausgeschlossen. Eine verwirkte und bezahlte Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatz vollumfänglich angerechnet. Weitergehende Rechte von Shape-Shift bleiben unberührt.
III Individuelle Programmierleistungen (kundenspezifische Features)
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Programmierung und Überlassung von kundenspezifischen Features
1.1. Sofern im Auftrag vereinbart, programmieren wir für den Kunden kundenspezifische Features, welche dem Kunden als zusätzliches Modul bereitgestellt werden, und stellen die zugehörige Anwendungsdokumentation (als über unsere Website zum Download abrufbare Online-Dokumentation ) zur Verfügung.
1.2. Der Kunde erhält die kundenspezifischen Features als lauffähiges Programm im Object Code. Der Quellcode (Source Code) der kundenspezifischen Features ist nicht Teil unserer Leistung.
1.3. Inhalt und Umfang der von Shape-Shift zu erbringenden Leistungen sowie der konkrete Leistungsumfang der kundenspezifischen Features ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung und/oder aus dem Angebot.
1.4. Für die Beschaffenheit der von uns gelieferten kundenspezifischen Features ist die dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung stehende Leistungsbeschreibung abschließend maßgeblich, die auch in der Anwendungsdokumentation noch einmal beschrieben ist. Eine darüberhinausgehende Beschaffenheit der kundenspezifischen Features schulden wir nicht. Eine solche Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen der kundenspezifischen Features in öffentlichen Äußerungen oder in der Werbung durch uns sowie unseren Angestellten oder Vertriebspartnern herleiten, es sei denn, wir haben eine darüberhinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt. -
Lieferung und Leistungszeit; höhere Gewalt
2.1. Wir bewirken unsere Leistung, indem wir dem Kunden entweder
2.1.1. eine Programmkopie des kundenspezifischen Features auf einem maschinenlesbaren Datenträger überlassen oder
2.1.2. das kundenspezifische Feature über das Internet abrufbar bereitstellen und dem Kunden dies mitteilen oder
2.1.3. das kundenspezifische Feature selbst beim Kunden auf dessen System installieren. Wenn keine der Varianten ausdrücklich vereinbart wurde, steht das Wahlrecht Shape-Shift zu.
2.2. Für die Einhaltung eines vereinbarten Liefertermins und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem wir das kundenspezifische Feature dem Transporteur übergeben, ansonsten der Zeitpunkt, in dem das kundenspezifische Feature im Netz abrufbar bereitgestellt ist und wir dem Kunden dies mitgeteilt haben oder die Inbetriebnahme kundenspezifische Features in der Testumgebung des Kunden. Dies gilt entsprechend bei Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung.
2.3. Wir werden dem Kunden Leistungsverzögerungen unverzüglich nach unserer Kenntnis hiervon anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. Streik oder Aussperrung in Drittbetrieben oder in unserem Betrieb (in letzterem Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliche Anordnungen, gesetzliche Verbote, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder andere unverschuldete Umstände („höhere Gewalt“) oder Umständen in Ihrem Einflussbereich des Kunden, z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungshandlungen, Verzögerungen durch dem Kunde zuzurechnende Dritte etc., berechtigen uns, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, werden beide Parteien von der Leistungspflicht frei. Unsere weitergehenden (gesetzlichen) Ansprüche oder Rechte, insbesondere aus Annahmeverzug des Kunden, bleiben unberührt.
2.4. Für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Falle des Lieferverzugs oder der Unmöglichkeit gelten im Übrigen die Bestimmungen in Ziffer V.9. -
Probebetrieb und Abnahme
3.1. Die Installation und die Inbetriebnahme der kundenspezifischen Features erfolgen selbständig durch den Kunden auf einem Endgerät seiner Wahl.
3.2. An die erfolgte Installation und Implementierung der kundenspezifischen Features in die Umgebung des Kunden schließt sich eine Phase des Probebetriebes von 10 Werktagen an. In dieser Zeit findet eine ausgiebige Überprüfung der kundenspezifischen Features in der Umgebung des Kunden durch den Kunden statt.
3.3. Während dieser Zeit auftretende Mängel sind uns vom Kunden innerhalb von 10 Werktagen mitzuteilen. Nach dieser Mitteilung werden wir den Mangel innerhalb von 20 Werktagen beheben.
3.4. Haben wir alle vertragsgemäßen Arbeiten abgeschlossen und ist der nach dieser Ziffer durchzuführende Probebetrieb abgeschlossen, ohne dass bei Abschluss des Probebetriebs wesentliche Mängel fortbestehen, ist der Kunde verpflichtet, die vertragsgemäß erstellten kundenspezifischen Features abzunehmen.
3.5. Hat der Kunde die Installation der kundenspezifischen Features nach Ablauf von vier Wochen nicht abgenommen, obwohl er dazu verpflichtet ist, gelten sie als abgenommen. -
Nutzungsrechte
4.1. Wir räumen dem Kunden ein weltweites, zeitlich auf die Vertragslaufzeit befristetes, einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den kundenspezifischen Features ein, soweit im Auftrag nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Weitere Nutzungsrechte werden nicht eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht darf maximal für die Anzahl von Endgeräten ausgeübt werden, für die der Kunde die Vergütung gemäß Ziff. V.5 dieser Bedingungen entrichtet hat.
4.2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die kundenspezifischen Features Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die kundenspezifischen Features zu veräußern, zu verschenken, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise Unterlizenzen zu erteilen oder die kundenspezifischen Features öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
4.3. Vervielfältigungen der kundenspezifischen Features sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von den kundenspezifischen Features Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
4.4. Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen an den kundenspezifischen Features im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er uns zunächst den Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu.
4.5. Der Kunde ist zur Dekompilierung der kundenspezifischen Features nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn wir nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt haben, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
4.6. Überlassen wir dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Support Ergänzungen (z. B. Patches, Bug-fixes, Ergänzungen der Anwenderdokumentation) oder eine Neuauflage der kundenspezifischen Features (z. B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzen, unterliegen auch diese den Bestimmungen dieser AGB. Stellt Shape-Shift eine Neuauflage der kundenspezifischen Features zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesen Bedingungen auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen von Shape-Shift, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt.
4.7. Stellen wir eine Neuauflage der kundenspezifischen Features zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag auch ohne unser ausdrückliches Rückgabeverlangen, sobald der Kunde die neuen kundenspezifischen Features produktiv nutzt.
IV Service Level Agreement
Sofern vertraglich vereinbart, erbringen wir dem Kunden gegenüber Service-Leistungen gemäß den nachfolgenden Regelungen:
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Support- und Update-Leistungen
1.1. Wir erbringen außerhalb unserer Mängelhaftungsverpflichtung folgende Support- und Update-Leistungen (im Folgenden „Support- und Update-Leistungen“) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen:
1.1.1. Behandlung von Fehlern, die während der ordnungsgemäßen Nutzung der Software oder der kundenspezifischen Features auftreten auf der Basis von Reaktionszeiten (nachstehende Ziffer 2; im Folgenden „Fehlerbehandlung“);
1.1.2. Überlassung von Updates der Software oder der kundenspezifischen Features (nachstehende Ziffer 3; im Folgenden „Weiterentwicklungen“);
1.1.3. Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit Fehlfunktionen der Software oder der kundenspezifischen Features (nachstehende Ziffer 4; im Folgenden „Support“); Weitere Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, können sich aus der Leistungsbeschreibung oder unserem Angebot über Support- und Update-Leistungen an den Kunden ergeben, die den Bestimmungen dieser AGB vorgehen.
1.2. Die Support- und Update-Leistungen umfassen auch die Behandlung von Fehlern oder sonstigen Mängeln, die an der Software unabhängig von dessen Nutzung durch den Kunden bekannt werden.
1.3. Bestehende Mängelansprüche des Kunden sind nicht Bestandteil der Support- und Update-Leistungen und bleiben unberührt.
1.4. Nicht in unseren Support- und Update-Leistungen enthalten sind:
1.4.1. Leistungen für die Software oder kundenspezifische Features, die nicht unter den von uns vorgegebenen Einsatzbedingungen genutzt wird; 1.4.2. Die Anpassung der Software oder der kundenspezifischen Features an eine geänderte Hard- oder Softwareumgebung einschließlich der Anpassung an veränderte Betriebssysteme;
1.4.3. Die Anwendung und Anpassung von Schnittstellen und APIs;
1.4.4. Die Behandlung von Fehlern, die vom Kunden oder von Dritten verursacht wurden einschließlich der Ablaufstörung durch Software Dritter;
1.4.5. Leistungen für Software oder die kundenspezifischen Features, die durch nicht von uns vorgenommene Programmierarbeiten verändert wurden;
1.4.6. Leistungen für Computerprogramme oder Teile davon, die nicht Bestandteil der Software oder der kundenspezifischen Features sind;
1.4.7. Leistungen für die Software und kundenspezifischen Features, für die von uns bereitgestellte Updates oder sonstige Fehlerbehebungen nicht installiert wurden und der gemeldete Fehler darin bereits behoben wurde, es sei denn deren Installation ist dem Kunden aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen unzumutbar;
1.4.8. Leistungen für eine alte Version der Software oder der kundenspezifischen Features, wenn dem Kunden bereits eine neue Version derselben überlassen wurde;
1.4.9. Leistungen, die an unserem Sitz erbracht werden können, auf Wunsch des Kunden aber an einem anderen Ort erbracht werden;
1.4.10. Die Einweisung und Schulung der Anwender der Software oder der kundenspezifischen Features; und
1.4.11. Leistungen, die erforderlich werden, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. -
Fehlerbehandlung
2.1. Ein Fehler liegt vor, wenn die Software und/oder die kundenspezifischen Features in der für sie vertraglich vorgesehenen Systemumgebung und bei bestimmungsgemäßer Anwendung die vorbezeichnete Funktionalität nicht aufweisen und sich dies mehr als nur unwesentlich auswirkt.
2.2. Die Fehlerbehandlung umfasst die Eingrenzung der Fehlerursache, die Fehlerdiagnose sowie Leistungen, die auf die Behebung des Fehlers gerichtet sind (insbesondere Sicherheitspatches und Bugfixes). Die Fehlerbehandlung erfolgt im Rahmen der branchenüblichen Sorgfalt.
2.3. Leistungen der Fehlerbehandlung können nach Wahl von uns auch durch eine Umgehung oder Update-Lieferung und nach Absprache mit dem Kunden auch durch Lieferung eines Upgrades oder einer neuen Version erfolgen. Es besteht jedoch mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung kein Anspruch des Kunden auf die Lieferung eines Upgrades oder einer neuen Version.
2.4. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, umfasst die Fehlerbehandlung nur die jeweils aktuelle Version unserer Software und/oder der kundenspezifischen Features, die dem Kunden zur Verfügung stehen.
2.5. Die Fehlerbehandlung erfolgt nach unserer Wahl vor Ort beim Kunden, am Installationsort der Software oder im Wege des Fernzugriffs über das Internet.
2.6. Fehler der Software sind vom Kunden unserem Support (Ziffer 4) zu melden. Sie werden in folgende Fehlerklassen eingeteilt:
2.6.1. Klasse 1 (ablaufunterbrechender Fehler): der Betriebsablauf ist unterbrochen. Die Software kann nicht genutzt werden, es kommt zu Programmabstürzen;
2.6.2. Klasse 2 (ablaufbeeinträchtigender Fehler): der Betriebsablauf ist beeinträchtigt, die Funktionsweise der Software ist beeinträchtigt, es kommt zu Fehlfunktionen;
2.6.3. Klasse 3: (sonstiger Fehler): keine Beeinträchtigung des Betriebsablaufs, ein Arbeiten mit der Software ist möglich, wenn auch nicht durchgängig innerhalb der vereinbarten Parameter; Bedienerfreundlichkeit ist verbesserungsbedürftig. Fehlfunktionen können umgangen werden.
2.7. Nach Erhalt einer ausreichend spezifizierten Fehlerbeschreibung, die Fehlerverhalten, betroffene Komponenten der Software und/oder der kundenspezifischen Features und bereits unternommene Schritte beinhaltet, gelten die mit dem Kunden vereinbarten Reaktionszeiten. Sind keine Reaktionszeiten vereinbart, gelten nachstehende Reaktionszeiten:
2.7.1. Fehlerklasse 1 (Dringend; der Betriebsablauf ist unterbrochen): 8 Stunden
2.7.2. Fehlerklasse 2 (Hoch; der Betriebsablauf ist beeinträchtigt): 5 Werktage
2.7.3. Fehlerklasse 3 (Niedrig; der Betriebsablauf ist nicht beeinträchtigt): 15 Werktage
2.8. Bei der Fehlerklasse 3 kann die Behandlung des Fehlers durch Zurverfügungstellung einer Software auf den nächstgeeigneten Zeitpunkt verschoben werden, zu dem wir diese aufgrund unserer Planungen oder Vereinbarungen mit dem Kunden zur Verfügung stellen werden. Liegt dieser Zeitpunkt länger als drei Monate in der Zukunft, werden wir dies dem Kunden mitteilen.
2.9. Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen wir mit der Fehlerbehandlung beginnen. Wir werden den Kunden über die für die Fehlerbehandlung voraussichtlich benötigte Zeit informieren.
2.10. Reaktionszeiten laufen während unserer Betriebszeiten Montag-Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Hamburg, Deutschland, von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (im Folgenden „Betriebszeiten“), sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Erfolgt die Störungsmeldung außerhalb unserer Betriebszeiten, so beginnt die Reaktionszeit mit Beginn der Betriebszeit des nächsten Arbeitstages. Erfolgt die Störungsmeldung innerhalb unserer Betriebszeiten, so läuft eine am Ende der Betriebszeiten dieses Tages noch nicht abgelaufene Reaktionszeit ab dem Beginn der Betriebszeit des nächsten Arbeitstages weiter. -
Updates; Upgrades
3.1. Wir sind bestrebt, die Software ständig weiterzuentwickeln, um sie den technischen Entwicklungen anzupassen. Die Weiterentwicklung der Software kann zu einer Erweiterung und/oder Änderung der Software führen mit der Folge, dass kleinere neue Funktionalitäten zur Verfügung stehen, bestehende Funktionalitäten im Ablauf und/oder der Benutzerführung optimiert oder die Datenverwaltung an den Stand der Technik angepasst wird. Auf eine bestimmte Weiterentwicklung besteht mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung kein Anspruch.
3.2. Updates der Software werden dem Kunden ohne weitere Zahlungsverpflichtungen im Rahmen von Updates unserer Software zur Verfügung gestellt.
3.3. Nicht von der kostenlosen Verbesserung umfasst sind Upgrades unserer Software, die grundlegende neue Funktionalitäten zur Verfügung stellen. Soweit ein Upgrade unserer Software zur Verfügung steht, werden wir dem Kunden für dessen Nutzung ein Angebot unterbreiten.
3.4. Soweit wir dem Kunden ein Update oder Upgrade der Software zur Verfügung stellen, umfassen unsere Support- und Update-Leistungen nach diesem Abschnitt IV. auch eine Weiterentwicklung der kundenspezifischen Features, um die Interoperabilität dieser Features mit der jeweils geltenden Softwareversion sicherzustellen. -
Support gegenüber dem Kunden
4.1. Wir unterstützen den Kunden telefonisch, per E-Mail oder per Video-Konferenz hinsichtlich der Fehlfunktionen der Software beratend in der in der Leistungsbeschreibung oder im Angebot aufgeführten Umfang.
4.2. Mangels anderweitiger Vereinbarung wird der Support des Kunden während unserer Betriebszeiten Montag-Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Hamburg, Deutschland, von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Mitteleuropäische Zeit erbracht. -
Kooperation und Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1. Die Parteien verpflichten sich, eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür auch die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung des Kunden wesentlich ist, insbesondere
5.1.1. ordnungsgemäße, zur Leistungserbringung erforderliche, Unterlagen, Dokumentationen und Informationen, insbesondere über vorhandene Anlagen, Geräte, Computerprogramme und Computerprogrammteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen, zu überlassen,
5.1.2. Testpläne und Testdaten bereitzustellen sowie die Testumgebung aufzubauen und bereitzustellen,
5.1.3. festgestellte Fehler von erbrachten Leistungen in reproduzierbarer, jedenfalls in nachvollziehbarer Form zu dokumentieren und uns unverzüglich mitzuteilen,
5.1.4. Anlagen, Einrichtungen und zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal, soweit zur Leistungserbringung erforderlich, auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen,
5.1.5. die (Mitwirkungs-) Pflichten fristgerecht zu erfüllen, die (Mitwirkungs-) Handlungen fristgerecht vorzunehmen und Erklärungen fristgerecht abzugeben.
5.2. Der Kunde benennt uns mindestens einen am Installationsort der Software beschäftigten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Änderungen des Ansprechpartners sind uns unverzüglich mitzuteilen. Der Ansprechpartner muss Erfahrungen im Umgang mit der Software haben. Nur der Ansprechpartner ist zur Abgabe von Fehlermeldungen berechtigt.
5.3. Der Kunde hat vor der Fehlermeldung im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Analyse der Systemumgebung durchzuführen, um sicherzustellen, dass der Fehler nicht auf Systemkomponenten zurückzuführen ist, die nicht Gegenstand dieses Vertrags sind.
5.4. Der Kunde wird von uns bereitgestellte Updates oder sonstige Maßnahmen zur Fehlerbehebung unverzüglich einspielen bzw. vornehmen.
5.5. Der Kunde testet die Vertragsgegenstände vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung erhält.
5.6. Der Kunde gewährleistet ein dauerndes Systemmanagement der Systemumgebung, in der die Software läuft. Der Kunde wird seine Systemumgebung (Hardware und Software) laufend warten (der Kunde sollte hierfür geeignete Wartungsverträge abschließen).
5.7. Kommt der Kunde mit der Erfüllung der in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs unsere Leistungsverpflichtung, die ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist uns zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der jeweils geltenden Tagessätze/Stundensätze vom Kunden zu erstatten. Unsere weitergehenden gesetzlichen Rechte bleiben unberührt. -
Nutzungsrechte
6.1. Soweit wir dem Kunden aufgrund von Support und Update-Leistungen nach diesem Abschnitt IV. Computerprogramme oder sonstige urheberrechtlich selbständig schutzfähige Werke zur Nutzung überlassen, räumen wir dem Kunden hieran mangels ausdrücklicher und schriftlicher anderweitiger Vereinbarung Nutzungsrechte in dem Umfang ein, wie wir sie dem Kunden an der gepflegten Software und/oder den gepflegten kundenspezifischen Features gemäß diesen AGB bzw. dem Auftrag eingeräumt haben.
6.2. Die vorstehende Ziffer 6.1 gilt entsprechend für einen Anspruch des Kunden auf Übergabe des zugrundeliegenden Quellcodes. -
Vertragslaufzeit Sofern im Auftrag nicht anders geregelt, hat der Service Level Agreement im Sinne dieses Abschnitts IV. eine Laufzeit von 12 Monaten und tritt mit Unterzeichnung der Parteien in Kraft. Er verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht einen (1) Monat vor Ablauf der vorgesehenen Laufzeit oder stillschweigend verlängerten Laufzeit von einer der Parteien gekündigt wird.
V Allgemeine Bestimmungen
Die folgenden Regelungen finden für alle unsere vorgenannten Leistungen Anwendung, sofern nicht im Auftrag oder in den spezielleren Bestimmungen eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
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Schutzrechte an den Vertragsgegenständen
1.1. Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt sind, stehen alle Rechte an den Vertragsgegenständen (und allen vom Kunden angefertigten Kopien) – insbesondere das Urheberrecht/ausschließliche Nutzungsrechte, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich Shape-Shift zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der Vertragsgegenstände durch den Kunden. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt.
1.2. Der Kunde wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet) Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Shape-Shift zugänglich machen. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Kunden aufhalten. Die nachstehende Ziff. 2 bleibt unberührt.
1.3. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen von Shape-Shift zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung des Vertragsgegenstands zu übernehmen. -
Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden
2.1. Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Vertragsgegenstände informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter von Shape-Shift bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.
2.2. Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.
2.3. Der Kunde testet die Software und - soweit anwendbar - die kundenspezifischen Features vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software und kundenspezifische Features, die er im Rahmen der Gewährleistung und des Supports erhält.
2.4. Der Kunde beachtet die von Shape-Shift für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet unter https://shape-shift.de/mindflow/docs/releasenotes zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
2.5. Soweit Shape-Shift über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.
2.6. Shape-Shift ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf Shape-Shift vom Kunden Auskunft verlangen, insb. über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, und Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Kunden nehmen. Shape-Shift ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Kunden zu gewähren.
2.7. Der Kunde gewährt uns zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu der Software mittels Datenfernübertragung und sofern erforderlich vor Ort. -
Datensicherung durch den Kunden; Haftung für den Verlust von Daten
3.1. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z. B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).
3.2. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf Shape-Shift davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen Shape-Shift in Berührung kommen kann, gesichert sind.
3.3. Für den Verlust von Daten haftet Shape-Shift insoweit nicht als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde entgegen seiner Verpflichtung aus der vorstehenden Ziffer 3.1 unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Übrigen findet die nachstehende Ziffer 9 Anwendung. -
Liefer- und Leistungszeit, höhere Gewalt
4.1. Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Version geliefert.
4.2. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem Shape-Shift Software und Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Kunden mitgeteilt wird. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert Shape-Shift gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung.
4.3. Wir werden dem Kunden Leistungsverzögerungen unverzüglich nach unserer Kenntnis hiervon anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, z. B. Streik oder Aussperrung in Drittbetrieben oder in unserem Betrieb (in letzterem Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliche Anordnungen, gesetzliche Verbote, allgemeine Störungen der Telekommunikation oder andere unverschuldete Umstände („höhere Gewalt“) oder Umständen in Ihrem Einflussbereich des Kunden, z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungshandlungen, Verzögerungen durch dem Kunde zuzurechnende Dritte etc., berechtigen uns, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, werden beide Parteien von der Leistungspflicht frei. Unsere weitergehenden (gesetzlichen) Ansprüche oder Rechte, insbesondere aus Annahmeverzug des Kunden, bleiben unberührt. -
Vergütung, Zahlungsbedingungen
5.1. Die Vergütung für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag. Ist eine Vergütung mit dem Kunden nicht vereinbart, gelten unsere zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten, für Leistungen, die typischerweise nach Aufwand abgerechnet werden (z. B. Programmiertätigkeiten, Support), unsere Personentagessätze/-stundensätze.
5.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
5.3. Die Preise für Lieferungen schließen Transport und Verpackung bei körperlichem Versand ein. Bei Bereitstellung zum Abruf über das Internet tragen wir die Kosten dafür, dem Kunden gegenüber zu erbringenden Leistungen abrufbar ins Netz zu stellen, der Kunde die Kosten für den Abruf.
5.4. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Vergütung ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns.
5.5. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 9 (neun) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Ferner können wir dem Kunden eine Pauschale in Höhe von 40 Euro berechnen. Wir behalten uns die Geltendmachung höherer Zinsen und/oder eines weiteren Schadens vor. Die Pauschale nach Satz 2 wird auf einen geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Etwaige Ansprüche auf Fälligkeitszinsen insbesondere gegenüber Kaufleuten nach § 353 HGB bleiben unberührt.
5.6. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. -
Vertragslaufzeit und Kündigung
6.1. Vorbehaltlich der vorstehenden Ziffer IV.7 und soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart, hat der Vertrag eine Laufzeit von 12 Monaten und tritt mit Unterzeichnung der Parteien in Kraft. Er verlängert sich um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht einen (1) Monat vor Ablauf der vorgesehenen Laufzeit oder stillschweigend verlängerten Laufzeit von einer der Parteien gekündigt wird.
6.2. Das Recht zur Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Ein Recht zur außerordentlichen Kündigung besteht insbesondere, wenn eine der Parteien zahlungsunfähig ist oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet wird oder wenn eine Partei trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung und angemessener Fristsetzung gegen eine vertragliche Verpflichtung verstößt.
6.3. Eine Kündigung dieses Vertrags bedarf der Schrift- oder Textform. -
Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen
7.1. Der Kunde hat Shape-Shift Mängel der Vertragsgegenstände unverzüglich anzuzeigen.
7.2. Für Mängel der Vertragsgegenstände, die bereits bei deren Überlassung an den Vertragspartner vorhanden waren, haftet Shape-Shift nur, wenn Shape-Shift diese Mängel zu vertreten hat.
7.3. Eine Kündigung des Vertrages gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Shape-Shift ausreichend Zeit zur Mängelbeseitigung gegeben wurde und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Shape-Shift ernsthaft und endgültig verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird oder sie der Vertragspartner aus anderen Gründen unzumutbar ist.
7.4. Eine Kündigung wegen einer nur unerheblichen Hinderung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist ausgeschlossen.
7.5. Schadensersatz kann der Kunde im Übrigen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 geltend machen. -
Haftung für Rechte Dritter
8.1. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Software stehen.
8.2. Shape-Shift haftet nicht für eine Verletzung der Rechte Dritter durch den Kunden, sofern und soweit sich diese Verletzung aus einer Überschreitung der nach diesen Vertragsbedingungen eingeräumten Nutzungsrechte ergibt. In diesem Fall stellt der Kunde Shape-Shift auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
8.3. Im Übrigen findet bei Rechtsmängeln Ziffer 7 Anwendung. -
Allgemeine Haftung
9.1. Shape-Shift haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach Maßgabe der im Folgenden Bestimmungen unter Buchst. (a) und (b):
(a) Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet Shape-Shift unbeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Shape-Shift nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Shape-Shift jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens beschränkt.
(b) Die sich aus Buchst. (a) ergebenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Shape-Shift einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie im Fall einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.2. Soweit die Haftung Shape-Shift gegenüber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von deren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. -
Verjährung
10.1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und/oder Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme, sofern Shape-Shift nicht arglistig gehandelt hat.
10.2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für die vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
10.3. Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gemäß Ziff. 9 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen. -
Geheimhaltung und Datenschutz
11.1. Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen („Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des Vertrags zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von Shape-Shift gehören auch die Vertragsgegenstände und die nach diesen Bedingungen und dem jeweiligen Vertrag erbrachten Leistungen.
11.2. Der Kunde wird Vertragsgegenstände Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu Vertragsgegenständen gewährt, über die Rechte von Shape-Shift an den Vertragsgegenständen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziff. 11.1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind.
11.3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (iv) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen – vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrags gestattet ist.
11.4. Shape-Shift hält die Regeln des Datenschutzes ein, insb. wenn Shape-Shift Zugang zum Betrieb oder zu Hard- und Software des Kunden gewährt wird. Shape-Shift stellt sicher, dass seine Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insb. verpflichtet er sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. Shape-Shift bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von Shape-Shift. Die personenbezogenen Daten werden von Shape-Shift in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. Sollte ein Zugriff von Shape-Shift auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden können, wird der Kunde mit Shape-Shift eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung schließen. -
Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen
In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber Shape-Shift. -
Export- und Importkontrolle
13.1. Die Parteien sind sich darüber bewusst, dass die Leistungen aus diesem Vertrag Export- und Importbeschränkungen unterliegen können. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen bzw. kann die Nutzung der Software oder damit verbundener Technologien im Ausland Beschränkungen unterliegen.
13.2. Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.
13.3. Die Vertragserfüllung von uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. -
Schlussbestimmungen
14.1. Wir sind berechtigt, Dritte (z. B. freiberufliche Softwareprogrammierer) als Unterauftragnehmer heranzuziehen.
14.2. Erfüllungsort ist Hamburg, Deutschland.
14.3. Sofern der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden unser Sitz in Hamburg, Deutschland. Wir sind auch zur Klageerhebung am Sitz des Kunden sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
14.4. Die Beziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.